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VG Berlin: Im Ausland entführte Deutsche müssen Kosten der Befreiung nicht tragen

Im Ausland entführte Bundesbürger dürfen nicht für die Kosten ihrer Befreiung zur Kasse gebeten werden. Für ein entsprechendes Erstattungsverlangen fehle es an einer Grundlage im Konsulargesetz, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Es gab damit am 04.04.2006 der Klage der Physiotherapeutin Reinhilt Weigel statt, die im Jahr 2003 gemeinsam mit einem Spanier nach zehnwöchiger Geiselhaft in Kolumbien freigelassen worden war (Urteil vom 04.04.2006, Az.: VG 14 A 12.04).

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Hintergrund: Befreiung durch kostenintensiven Hubschraubereinsatz

Die Entführer der «Nationalen Befreiungsarmee ELN» hatten mit der Geiselnahme auf Menschrechtsverletzungen aufmerksam machen wollen. Nach 74 Tagen und intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes kam die Klägerin zusammen mit dem spanischen Staatsangehörigen frei. Vom Übergabeort wurde sie mit einem vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes gecharterten Hubschrauber nach Bogotà geflogen. Von dort flog sie mit einem normalen, von ihr selbst bezahlten Flugticket nach Deutschland weiter. Die Entführer hatten die Abholung der Geiseln per Hubschrauber zur Bedingung der Freilassung gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland, die sich zusammen mit der spanischen Regierung zur Bezahlung des Hubschraubereinsatzes bereit erklärt hatte, verlangte im Nachhinein von der Klägerin per Verwaltungsakt die Erstattung der anteiligen Hubschrauberkosten in Höhe von rund 12.640 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage der 33-jährigen Physiotherapeutin hatte Erfolg.

Rechtsgrundlage für Kostenerstattung fehlt

Das VG führte aus, dass es für die Geltendmachung der Kosten durch einen Leistungsbescheid an einer Rechtsgrundlage fehle. Zwar sollten nach § 5 Abs. 1 Konsulargesetz die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig seien, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden könne. Diese vom Auswärtigen Amt für das Erstattungsverlangen in Bezug genommene Regelung einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung betreffe aber nur die Behebung wirtschaftlicher Notlagen. Als Beispiel nannten die Richter den Fall, dass jemand als Opfer eines Überfalls im Ausland nicht mehr in der Lage sei, die Kosten der Rückreise nach Deutschland aufzubringen. Im vorliegenden Fall aber gehe es nicht um die bei der Rückführung der Klägerin von Kolumbien nach Deutschland entstandenen Kosten, sondern um die Kosten der Geiselbefreiung in Kolumbien. Auch das Auswärtige Amt hatte hierzu erklärt, befreit und in Sicherheit sei die Klägerin erst bei ihrem Eintreffen in Bogotà gewesen. Ob die beklagte Bundesrepublik die Kosten im Wege der Klage vor den Zivilgerichten geltend machen kann, ließ das VG offen. Das Auswärtige Amt zeigte sich betroffen über das Urteil. Es werde zunächst die Begründung der Gerichtsentscheidung sorgfältig prüfen, sagte ein Sprecher am 04.04.2006 der dpa in Berlin.


beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4. April 2006.



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Gericht entscheidet über Kostenbeteiligung befreiter Geiseln , vom 04.04.2006