VG Berlin: Im Ausland entführte Deutsche müssen Kosten der
Befreiung nicht tragen
Im Ausland entführte Bundesbürger dürfen nicht
für die Kosten ihrer Befreiung zur Kasse gebeten werden. Für ein
entsprechendes Erstattungsverlangen fehle es an einer Grundlage im
Konsulargesetz, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Es gab
damit am 04.04.2006 der Klage der Physiotherapeutin Reinhilt Weigel statt, die im Jahr
2003 gemeinsam mit einem Spanier nach zehnwöchiger Geiselhaft in
Kolumbien freigelassen worden war (Urteil vom 04.04.2006, Az.: VG 14
A 12.04).
Hintergrund: Befreiung durch kostenintensiven
Hubschraubereinsatz
Die Entführer der «Nationalen Befreiungsarmee ELN» hatten mit der
Geiselnahme auf Menschrechtsverletzungen aufmerksam machen wollen.
Nach 74 Tagen und intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes kam
die Klägerin zusammen mit dem spanischen Staatsangehörigen frei. Vom
Übergabeort wurde sie mit einem vom Internationalen Komitee des
Roten Kreuzes gecharterten Hubschrauber nach Bogotà geflogen. Von
dort flog sie mit einem normalen, von ihr selbst bezahlten
Flugticket nach Deutschland weiter. Die Entführer hatten die
Abholung der Geiseln per Hubschrauber zur Bedingung der Freilassung
gemacht. Die Bundesrepublik Deutschland, die sich zusammen mit der
spanischen Regierung zur Bezahlung des Hubschraubereinsatzes bereit
erklärt hatte, verlangte im Nachhinein von der Klägerin per
Verwaltungsakt die Erstattung der anteiligen Hubschrauberkosten in
Höhe von rund 12.640 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage der
33-jährigen Physiotherapeutin hatte Erfolg.
Rechtsgrundlage für Kostenerstattung fehlt
Das VG führte aus, dass es für die Geltendmachung der Kosten
durch einen Leistungsbescheid an einer Rechtsgrundlage fehle. Zwar
sollten nach § 5 Abs.
1 Konsulargesetz die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem
Konsularbezirk hilfsbedürftig seien, die erforderliche Hilfe
leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden
könne. Diese vom Auswärtigen Amt für das Erstattungsverlangen in
Bezug genommene Regelung einer öffentlich-rechtlichen Sozialleistung
betreffe aber nur die Behebung wirtschaftlicher Notlagen. Als
Beispiel nannten die Richter den Fall, dass jemand als Opfer eines
Überfalls im Ausland nicht mehr in der Lage sei, die Kosten der
Rückreise nach Deutschland aufzubringen. Im vorliegenden Fall aber
gehe es nicht um die bei der Rückführung der Klägerin von Kolumbien
nach Deutschland entstandenen Kosten, sondern um die Kosten der
Geiselbefreiung in Kolumbien. Auch das Auswärtige Amt hatte hierzu
erklärt, befreit und in Sicherheit sei die Klägerin erst bei ihrem
Eintreffen in Bogotà gewesen. Ob die beklagte Bundesrepublik die
Kosten im Wege der Klage vor den Zivilgerichten geltend machen kann,
ließ das VG offen. Das Auswärtige Amt zeigte sich betroffen über das
Urteil. Es werde zunächst die Begründung der Gerichtsentscheidung
sorgfältig prüfen, sagte ein Sprecher am 04.04.2006 der dpa in
Berlin.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 4.
April 2006.